Allgemeine Geschäftsbedingungen von Hübner Computersysteme Chemnitz (nachfolgend HCS)

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Hübner Computersysteme Chemnitz (nachfolgend HCS)
I.   Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Vereinbarungen. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir deren Geltung ausdrücklich in Textform zustimmen.

2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, sofern es sich um solche verwandter Art handelt.

3. Individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist Textform notwendig.

II. Vertragsschluss
1. HCS kann das Angebot eines Bestellers innerhalb von 4 (vier) Wochen annehmen. Der Vertrag ist nur dann abgeschlossen, wenn HCS die Annahme des Angebotes innerhalb dieser Frist in Textform bestätigt.

2. Sämtliche Vertragsvereinbarungen sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

3. Technische Daten und Beschreibungen in der Produktinformation dienen der Individualisierung des Liefergegenstandes. Sie stellen keine Zusicherung bzw. Garantien bestimmter Eigenschaften dar, sofern dazu nicht ausdrücklich eine Vereinbarung in Textform getroffen wird.

4. An Kostenvoranschlägen, Konfigurationsentwicklungen und anderen übergebenen Unterlagen behält sich HCS sämtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch HCS Dritten zugänglich gemacht werden.

III. Lizenzregelung
1. Die Lieferung sämtlicher Software durch HCS erfolgt auf der Grundlage der Herstellerlizenzbedingungen und Wiederverkaufsbeschränkungen, die der Besteller als verbindlich anerkennt. Diese Bedingungen werden dem Besteller auf Anforderung zur Verfügung gestellt, sofern sie nicht den gelieferten Produkten beigefügt sind.

2. Der Besteller erwirbt mit Abschluss des Vertrages an Softwareprodukten nur ein einfaches Nutzungsrecht, wie nachfolgend näher beschrieben. Eigentumsrechte oder ausschließliche Nutzungsrechte erwerben der Besteller nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart ist.

3. Im Falle einer nichtgenehmigten Mehrfachnutzung von Software wird eine Vertragsstrafe für jeden vom Besteller mit der Software unberechtigt eingerichteten Arbeitsplatz verwirkt. Die insoweit je Verstoß an HCS zu leistender Zahlung beläuft sich auf den doppelten Nettokaufpreis (ohne Mehrwertsteuer) einer Einzelplatzversion nach der Preisliste des jeweiligen Herstellers der Software, welche in dem Zeitpunkt gilt, in welchem HCS die unberechtigte Nutzung der Software bekannt wird. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch HCS bzw. des Herstellers bleibt vorbehalten. Dabei wird die jeweils verwirkte Vertragsstrafe auf einen Schadensersatzanspruch von HCS angerechnet.

4. Für die gelieferte HCS-Software sowie - nachrangig - für gelieferte Fremdsoftware (für die vorrangig die Herstellerlizenzbedingungen Anwendung finden), gelten nachfolgende Sonderregelungen:

a) HCS räumt dem Besteller das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der Software ein. Als Software im Sinne des Vertrages werden System- und Anwenderprogramme verstanden.

b) Eine Mehrfachbenutzung der Software ist nur aufgrund einer vorherigen Vereinbarung in Textform mit HCS zulässig und gesondert zu vergüten. Unter Mehrfachnutzung wird die Nutzung der Software auf mehreren Hardwareanlagen und/oder Arbeitsplätzen, bei Multi- Anwender- Systemen die gleichzeitige Nutzung durch verschiedene Anwender des Bestellers, verstanden.

c) Der Besteller ist nicht berechtigt, außer im Falle des Vorliegens einer ausdrücklichen Genehmigung von HCS in Textform, Kopien der Software und der eventuell zur Verfügung gestellten Dokumentationsunterlagen anzufertigen. Das Kopieren oder Vervielfältigen von Software ist ausschließlich zum Zwecke der Datensicherung zulässig. Die Vervielfältigung von gedrucktem Material ist in jedem Falle unzulässig.

d) Der Besteller darf ohne ausdrückliche Zustimmung von HCS Software, Dokumente und/oder Kopien nicht an Dritte weitergeben.

e) Einer Übertragung von Software an Dritte wird HCS zustimmen, sofern der Dritte mit HCS einen gleichlautenden Software- Überlassungsvertrag einschließlich einer Vergütungsregelung abschließt und keine wichtigen Gründe (z. B. Zahlungsrückstand des Bestellers) aus Sicht von HCS der Übertragung entgegenstehen.

f) Das Recht zur Nutzung der Software wird dem Besteller nur Zug um Zug gegen Zahlung des dafür vertraglich vereinbarten Preises von HCS eingeräumt.

g) Zur Wahrung der Urheberrechte ist es dem Besteller untersagt, vorhandene Copyright-Vermerke aus den Programmen zu entfernen oder zu verändern. Es unterliegt der Verantwortlichkeit des Bestellers, die Software zu installieren und in eine Programmbibliothek zu integrieren, sofern HCS nicht ausdrücklich die Installation in Textform zusichert und/oder im Vertrag eine Installation durch HCS vereinbart ist.

h) Einweisung, Einführungsunterstützung oder ähnliche Leistungen sind nicht im Preis für Kauf und Lieferung der Software enthalten. Diese müssen mit HCS gesondert vereinbart und vergütet werden.

i) Der Besteller erwirbt das Nutzungsrecht für die Version des Softwareproduktes, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages aktuell ist. HCS ist nicht zur Wartung der Software verpflichtet. Anders verhält es sich nur beim Abschluss eines gesonderten Software- Wartungsvertrages.

j) Technische Unterstützung des Bestellers bei der Nutzung von Software, z.B. durch telefonische Unterstützung, wird HCS nur im Rahmen einer besonderen Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung leisten, sofern nicht ein Fall gesetzlicher Gewährleitungspflicht gegeben ist.

k) In allen Fällen, in denen der Besteller mit Zahlungen für die Nutzungsüberlassung, Wartung oder anderen mit der Nutzung der Software im Zusammenhang stehenden Ansprüche in Verzug gerät und dem Besteller eine Nachfrist gesetzt wurde, ist HCS berechtigt, die weitere Nutzung der Software, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf, zu untersagen.

IV. Wartungs- und Hotline-Leistungen
Die nachfolgenden Regelungen gelten für Besteller, die einen Basisvertrag über Hard- und Softwarewartung mit HCS abschließen.

1. Wartungs- und Support- Vertrag
Der Besteller ist verpflichtet, die vom Hersteller vorgeschriebenen Aktualisierungen intervallmäßig durchführen zu lassen.

a) HCS verpflichtet sich, dem Wartungsbesteller neue Versionen der erworbenen Software rechtzeitig anzukündigen. Diese neuen Versionen werden nach Abruf durch den Wartungskunden von HCS kostenfrei bereitgestellt.

b) Die Installation kann durch sachkundige Besteller selbst vorgenommen werden. Ein Anspruch gegenüber HCS infolge dabei möglicherweise entstehender Fehler, Funktionseinschränkungen oder Systemausfällen ist ausgeschlossen, sofern nicht ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von HCS insoweit ursächlich ist.

c) HCS übernimmt auf Wunsch diese Aktualisierungen beim Besteller auf Grundlage einer Fernwartung sowie nach Beauftragung in Textform und Berechnung der Arbeitsleistung.
d) Sofern weitere Schulungsmaßnahmen erforderlich sind, kann der Besteller HCS-Schulungen, die gesondert zu vergüten sind, in Anspruch nehmen. Die zugesicherte telefonische Beratung und Unterstützung ersetzen keine Schulungen der Mitarbeiter.

2. Allgemeine Bedingungen
a) Preisberechnungen
Die Preisberechnung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, mit dem der Installation folgenden Monat, wobei der Preis für Wartung und Support-Service jährlich im Voraus an HCS zu bezahlen ist. Der Besteller, wie auch HCS, kann den Wartungs- und Support-Vertrag mit einer Frist von vier Monaten zum Ende eines Vertragsjahres kündigen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.

b) Kündigung
Nach Ankündigung einer Preiserhöhung durch den Softwarehersteller (z. B. DocuWare), wird diese an den Besteller weitergereicht. Der Besteller kann der Preiserhöhung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ankündigung in Textform widersprechen. Bei einem Widerspruch wird der Wartungs- und Support- Vertrag mit dem Besteller, nach Rücksprache mit HCS und dem Verweis auf sich daraus ergebende Konsequenzen gekündigt. Der Wartungs- und Support-Vertrag wird bis zum Ablauf der bestehenden Vertragsvereinbarung und der für diese Zeit bereits gezahlten Vergütung fortgeführt und danach beendet.

V. Lieferungen und Leistungen, Lieferfristen, Gewährleistungsfrist

1. Die Planung der Software- Installation durch HCS geschieht nur dann, sofern dies als Bestandteil des Auftrages vereinbart ist, im Einvernehmen mit dem Besteller. Der Besteller hat auf seine Kosten, rechtzeitig, vorab die betriebsnotwendigen Konfigurationen (z.B.: Betriebssystem) ausführen zu lassen. Die Fertigstellung der Konfiguration ist auf Verlangen in Textform zu bestätigen.

2. Einsatz, Vorbereitung, Installation, Modifikation, Einweisung, Schulung und Beratung können auf Wunsch nach gesonderter Vereinbarung und Abrede zu einer Vergütung durchgeführt werden. Reisekosten und sonst nachgewiesene Aufwendungen sind vom Besteller gesondert zu erstatten. Wegezeiten gelten als Arbeitszeiten.

3. HCS ist zu Teillieferungen berechtigt.

4. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt am vereinbarten Liefertermin bereitgestellt wurde.

5. Der Beginn der von HCS angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

6. HCS haftet unbeschränkt bei verspäteten Lieferungen infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verursachung des Lieferverzuges ist die Haftung von HCS der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach Art des betreffenden Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Eine weitergehende Haftung von HCS besteht bei Lieferverzug nicht. Diese Begrenzung gilt auch, wenn der Besteller anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

7. Bei Mängelansprüchen beträgt die Verjährungsfrist zwölf (12) Monate. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seitens HCS beruhen, gilt abweichend von Satz 1 dieses Absatzes die gesetzliche Verjährungsfrist.

VI. Preise/Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind innerhalb von14 Tagen nach Rechnungseingang beim Besteller ohne jeden Abzug fällig.

2. Die Berechnung von Teillieferungen /-leistungen ist zulässig.

3. HCS ist berechtigt bei Erstgeschäften eine Zahlung des Bestellers bei Lieferung zu verlangen, soweit keine berechtigte Rüge eines wesentlichen Mangels erhoben wird.

4. Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist gemäß Ziffer VI.1. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei Zahlungsverzug kraft Gesetzes sowie im Falle der Stundung ist HCS berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

5. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller gegenüber HCS ausschließlich dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VII. Sonstiges
1. Der Besteller kann gegenüber HCS bestehende Ansprüche nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von HCS abtreten.

2. Erfüllungsort ist D - 09661 Hainichen.

3. Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien das jeweils für D - 09661 Hainichen zuständige Gericht.

4. Für sämtliche Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht.

5. Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollte/-n oder werden, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Regelung ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

Hainichen, Juli 2020